Pflegegeld - 24H-Betreuung

Ihre Kosten können
  • unter bestimmten Voraussetzungen von Ihrer Krankenkasse erstattet werden
  • als Pflege- und Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden. (Es können 20 Prozent von Aufwendungen bis zu 20.000 € abgesetzt werden, das heißt höchstens 4.000 € pro Jahr.)

Pflegegeld Leistungen der Pflegekassen können Sie für die Betreuungskosten verwenden. Die Pflegestufen wurden in 2017 durch die Pflegegrade ersetzt. Pflegegrad 1 kommt neu hinzu. Verschiedene Leistungen wie Tages- und Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind nun besser kombinierbar. Die Pflegekassen gewähren für die häusliche Pflege folgende Beträge:

Pflegestufe Pflegegrad 2016 2021 (in Euro/Monat)
neu Pflegegrad 1  - 2 Beratungsbesuche im Jahr
Pflegestufe I Pflegegrad 2 244 € 316 €
Pflegestufe II Pflegegrad 3 458 € 545 €
Pflegestufe III Pflegegrad 4 728 € 728 €
Härtefall Pflegegrad 5 - 901 €
       
Pflegestufe 0 (mit Demenz) Pflegegrad 2 123 €  316 €
Pflegestufe I (mit Demenz) Pflegegrad 3 316 € 545 €
Pflegestufe II  (mit Demenz) Pflegegrad 4 545 € 728 €
Pflegestufe III (mit Demenz) Pflegegrad 5 728 € 901 €
Härtefall Pflegegrad 5 728 € 901 €

 

Tipp: Ungenutzte Sachleistungen in Betreuungsleistungen umwandeln
Pflegebedürftige können bis zu 40 Prozent der ihnen zustehenden, aber ungenutzten Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln. Diese Möglichkeit wird Umwandlungsanspruch genannt. Ein Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 hat eigentlich Anspruch auf monatliche Pflegesachleistungen von 724 Euro. Da er aber 40 Prozent dieser Summe nicht zur Bezahlung seines Pflegedienstes braucht, kann er 289,60 Euro für seine Betreuung und die Entlastung seiner Angehörigen verwenden.

Verhinderungspflegegeld ab 2015: § 42 SGB XI - Kurzzeitpflege

Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege wurde von bislang 1.550 EUR auf nun 1.612 EUR erhöht.
Die Kurzzeitpflege kann unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 EUR auf dann 3.224 verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf 8 Wochen pro Kalenderjahr. Diese Regelung wurde von den Pflegekassen bislang bereits so gehandhabt und wurde nun gesetzlich fixiert.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Diese Regelung galt bislang nur für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese zeitliche Beschränkung fällt nun weg.

Neu: Ab 2017 besteht für jeden Pflegebedürftigen ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von monatlich 125 EUR.

Ab 2015 besteht für jeden Pflegebedürftigen ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von monatlich 104 bzw. 208 EUR. Behalten Sie den Überblick darüber, welche Ansprüche bestehen und wann Leistungen verfallen. In einer Jahresübersicht können Sie Ihre Leistungen erfassen. So gehen keine Ansprüche verloren.

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