Im Allgemeinen sind die von uns angebotenen Pflegedienstleistungen viel günstiger als die Kosten, die bei der Aufnahme in ein Altenwohnheim, Altenheim oder Pflegeheim auf Sie zukommen. So liegt die Inanspruchnahme der ganztägigen Hilfe sicherlich im Bereich Ihrer finanziellen Möglichkeiten.
Es ist möglich, ab 80,- € pro Tag eine Alltagshilfe für Ihren Familienangehörigen zu vermitteln.
In diesem Tagessatz sind bereits alle anfallenden Kosten, wie An-/Abreise, Kranken-, Unfall-, und Haftpflichtversicherung, Sozialabgaben und Mehrwertsteuer enthalten.
Es fallen keine weiteren Gebühren für die Vermittlung an!
Für Kost und Logis sorgt der Auftraggeber.
Liebevolle Betreuung24 nimmt keine zusätzlichen Gebühren. Unsere Preise sind transparent und leicht nachzuvollziehen. Der Gesamtpreis der von uns vermittelten Leistungen hängt von der Gesundheitssituation des einzelnen Kunden, von seinen Bedürfnissen bzw. Anforderungen und von der Erfahrung und den Sprachkenntnissen der ausgewählten Alltagshilfe ab.
Dies ist eine Beispielrechnung, die Ihnen aufzeigt, dass es gute Möglichkeiten gibt, Ihre monatliche Vertragsrate zu verringern.
Berechnungs Beispiel:
Kunde lebt alleine und hat Pflegegrad 3 mit der passenden Betreuungkraft ist der Pflegepreis
von ca. 91,80 € pro Tag (monatlich ca. 2.800,- €) möglich.
Zuschüsse, die man bei der Kranken/Pflegekasse beantragen kann:
Somit haben Sie die Möglichkeit, anstatt von 91,80€ Tagessatz (monatlich 2.800,-€)
nur ca. 43,00€ Tagessatz (monatlich 1.310,-€) zu leisten.
Diese Kosten können:
Für eine 24 Std. Betreuung muss in der Regel mit Kosten von mindestens 2.500,- € bis 3.500,- € gerechnet werden. Eine günstigere Lösung ist legal und auf einem humanen Lohnniveau nicht realisierbar.
Tipp:
Ungenutzte Sachleistungen in Betreuungsleistungen umwandeln
Pflegebedürftige können bis zu 40 Prozent der ihnen zustehenden, aber ungenutzten Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln. Diese Möglichkeit wird Umwandlungsanspruch genannt.
Ein Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 hat eigentlich Anspruch auf monatliche Pflegesachleistungen von 724 Euro. Da er aber 40 Prozent dieser Summe nicht zur Bezahlung seines Pflegedienstes braucht, kann er 289,60 Euro für seine Betreuung und die Entlastung seiner Angehörigen verwenden.
Neu: Ab 2021 kommt ein ganz neuer Begriff ins Spiel: „Entlastungsbudget“. Nun werden die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) und die Kurzzeitpflege zusammengefasst. Daraus ergibt sich eine Entlastung von 3.300 Euro pro Jahr. Die geplanten Eckpunkte der Pflegereform sollen ab dem 1. Juli 2021 gelten. Bei Fragen können Sie sich vorab an Ihre Pflegekasse oder Krankenkasse wenden.
Ab 2017 besteht für jeden Pflegebedürftigen ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von monatlich 125 EUR.
Ab 2017 Die Pflegestufen wurden in 2017 durch die Pflegegrade ersetzt. Pflegegrad 1 kommt neu hinzu. Verschiedene Leistungen wie Tages- und Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind nun besser kombinierbar.
Ab 2015 besteht für jeden Pflegebedürftigen ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von monatlich 104 bzw. 208 EUR. Behalten Sie den Überblick darüber, welche Ansprüche bestehen und wann Leistungen verfallen. In einer Jahresübersicht können Sie Ihre Leistungen erfassen. So gehen keine Ansprüche verloren.
Der gesetzliche Mindestlohn ab 2015:
Der gesetzliche Anspruch auf Mindestohn gilt nach der Einführungsphase für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer über 18 Jahre. Er betrifft auch ausländische Beschäftigte, wenn sie in Deutschland arbeiten - unabhänigig davon, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Unternehmen angestellt sind.
Die Kurzzeitpflege kann unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 EUR auf dann 3.224 verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf 8 Wochen pro Kalenderjahr. Diese Regelung wurde von den Pflegekassen bislang bereits so gehandhabt und wurde nun gesetzlich fixiert.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Diese Regelung galt bislang nur für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese zeitliche Beschränkung fällt nun weg.
Gern beraten wir Sie hierzu ausführlich, denn nur unter Berücksichtigung aller Ihrer persönlichen Angaben können wir eine genaue Berechnung erstellen. Da die Ermittlung des Gesamtpreises nur durch ein individuelles Angebot erfolgen kann, nutzen Sie bitte unser Antragsformular oder rufen Sie einfach unsere kostenlose Hotline unter: 0800-667 55 99 an.
Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40,-€ monatlich gratis erhalten.